Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Definitionen, Geltungsbereich, Geltungserhaltung
1.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber bzw. Zulieferer (im Folgenden einheitlich Vertragspartner genannt), der nicht Verbraucher ist, und der Kallinich Media Digital GmbH (nachfolgend Agentur genannt) sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen ausschließlich maßgebend. Gegenbestätigungen des Vertragspartners bzw. Zulieferers unter Hinweis auf seine Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Geschäftsbedingungen der Agentur gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit auf www.kallinich-media.de/agb eingesehen werden. Zudem kann dieses Dokument ausgedruckt oder gespeichert werden, indem die übliche Funktion des Internetdiensteprogramms (=Browser: dort meist "Datei" -> "Speichern unter") genutzt wird. Das Dokument kann auch in PDF-Form heruntergeladen und archiviert werden, indem man hier klickt​​​​​​​. Zum Öffnen der PDF-Datei benötigt man das kostenfreie Programm Adobe Reader (unter www.adobe.de) oder vergleichbare Programme, die das PDF-Format beherrschen.
Der Vertragstext bleibt nach Vertragsabschluss gespeichert und weiterhin zugänglich. Diese AGB können auf Wunsch auch bei Kallinich Media per E-Mail oder schriftlich abgefordert werden.
1.2 Für den Fall einer Abwehrklausel bleiben die AGB der Agentur in dem Umfang maßgeblich, wie die anderen AGB keine Regelung treffen und im Übrigen sollen die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden.
1.3 Soweit Verträge zwischen der Agentur und deren Vertragspartnern unvollständige oder unwirksame Regelungen enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen und des Vertrages insgesamt bestehen. Die unwirksame oder undurchführbare Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen bzw. zu ergänzen, welche den wirtschaftlichen und nachrangig den übrigen Interessen, welche die Vertragsparteien mit der betroffenen Regelung angestrebten, am nächsten kommt.
1.4 Formzwang - Soweit Schriftform oder Textform für eine Erklärung vorgesehen ist, bedürfen auch Änderungsabreden über das Formerfordernis der entsprechenden Form.
1.5 weitere Definitionen:
1.5.1 Unverzüglich bedeutet Vornahme der Handlung oder Erklärung ohne schuldhaftes Zögern.
1.5.2 Rechte meint alle Nutzungs- und Verwertungsrechte soweit Sie rechtlich verkehrsfähig sind.
1.5.3 Leistung meint alle materiellen und immateriellen Güter einschließlich der Rechte.
1.5.4 Fristgemäß ist eine Annahmeerklärung des Vertragspartners, wenn Sie binnen 14 Tagen nach Aufgabe des Angebots zur Post oder spätestens am letzten Tag einer Angebotsbindung bei der Agentur eingeht.
1.5.5 Zahlungsansprüche der Agentur gelten insbesondere als gefährdet, wenn der Vertragspartner insolvent ist, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wurde, Verbindlichkeiten mit einer regelmäßigen Verzögerung von 1 Monat bezahlt werden oder auch nach der 3 Mahnung noch nicht ausgeglichen wurden.


2. Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, über die aus der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Einzelheiten des Geschäftsbetriebes gegenüber Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Die Agentur kann von dieser Verpflichtung nur durch Anweisung des Vertragspartners entbunden werden. Die Entbindung gilt als erteilt, wenn die Erfüllung des Auftrages gerade eine Mitteilung über vertrauliche Einzelheiten erforderlich macht.


3. Vertragsschluss, Rücktrittsrecht, Kündigung
3.1 Grundlage für die Tätigkeit der Agentur ist neben dem bestehenden Vertrag das durch den Vertragspartner durchgeführte Briefing.
3.1 Verträge bedürfen der Schriftform. Für Kleinaufträge mit einem Auftragsvolumen bis 3.000,00 € netto genügt die Textform.
3.2 Durch Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages entstandene Mehrkosten trägt der Vertragspartner.
3.2 Anfragen an die Agentur werden als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots verstanden.
3.3 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Agentur fristgemäß und formgerecht die Annahmeerklärung
zugeht. Geht eine Annahmeerklärung verspätet zu, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn die Agentur den Vertrag nicht ablehnt. Wird der Vertrag abgelehnt, informiert die Agentur den Vertragspartner hierüber.
3.4 Treten nach Vertragsschluss Verschlechterungen der Vermögenslage des Vertragspartners, welche die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Agentur gefährden, ein oder werden solche nachträglich bekannt, darf die Agentur jede weitere Leistung von einer Vorkassezahlung abhängig machen.
3.5 War die versprochene Leistung schon vor Vertragsschluss unmöglich, dies der Agentur aber ohne grobes Verschulden oder Vorsatz unbekannt, darf Sie vom Vertrag zurücktreten.
3.6 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Vertragspartner beauftragte Projekt, um die Dauer der Behinderung und angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensanspruch des Vertragspartners entsteht dadurch nicht. Dies gilt auch dann, wenn durch die Verzögerung vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können.
3.7 Kündigungsfristen Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Beide Parteien sind frei bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung fristlos und außerordentlich zu kündigen. Als schwerwiegende Vertragsverletzung gilt beispielsweise die mangelnde Mitwirkung des Vertragspartners. (z. B: fehlende Zulieferung von Bildern und Texten zum Zeitpunkt der Befüllung einer Webseite)
3.8 Rücktrittsrecht Grundsätzlich besteht kein Rücktrittsrecht. Ein Rücktritt kann jedoch individuell gegen eine Stornogebühr ausgehandelt werden (siehe § 6.2.4)


4. Vertragsabwicklung, Mitwirkung, Abnahme
4.1 Die Agentur beginnt nach der Auftragserteilung gemeinsam mit dem Vertragspartner mit der Terminierung der konkreten Meilensteine der Projektdurchführung. Nach diesem Zeitplan wird rechtzeitig mit der Durchführung, also der Erstellung von Entwürfen, Skizzen etc. begonnen. Um dem kreativen Inhalt der jeweiligen Branche einerseits und den Vorstellungen des Vertragspartners andererseits gerecht zu werden, ist es erforderlich die Zielvorstellungen schrittweise einzugrenzen. So wird der Vertragspartner sukzessiv über die Ideen und Entwürfe durch die Agentur unterrichtet.
4.2 Mitwirkung
4.2.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Mitwirkung und wird unverzüglich alle Zuarbeiten erbringen, sowie insbesondere Material bzw. Inhalte beibringen und Anfragen schnellstmöglich beantworten. Kann eine Mitwirkung nicht binnen 14 Tagen und/oder zum vereinbarten Zeitpunkt erledigt werden, teilt der Vertragspartner dies unter Angabe von Grund und Dauer der Verzögerung mit. Unterbleibt eine Mitteilung durch den Vertragspartner oder kommt es zu einer Verzögerung von mindestens 3 Monaten, darf die Agentur mit einer Ankündigungsfrist von 3 Tagen das Ruhen des Vertrags erklären. Ein solch unplanmäßiges Ruhen der Arbeiten stört die Planung der Agentur und kann zu Zusatzkosten (siehe Ziff. 6.2.3) bzw. zum Vertragsende (siehe Ziff. 4.5.5) führen.
4.2.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Mitwirkung indem er unverzüglich eingreift, wenn er ein(e) Idee/Konzept/Design ablehnt oder bestimmte Faktoren (anders) berücksichtigt wissen möchte. Insbesondere mündlich oder in Textform erteilte Zustimmungen zu Arbeitsergebnissen geben diese zur weiteren Bearbeitung frei.
4.2.3 Bei Werbemittelproduktionen müssen die einzelnen Produktionsschritte, durch die verantwortlich zeichnende Person des Vertragspartners, schriftlich freigegeben werden. Mit dieser Vorgehensweise wird den besonderen Versicherungsbedingungen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Agenturen entsprochen. Durch die Agentur angefertigte Vorentwürfe dürfen nur durch sie selbst weiterentwickelt werden. Die Agentur ist berechtigt, nach vorheriger Absprache, von ihr konzipierte und gestaltete Werbemittel zu kennzeichnen sowie später zur Selbstdarstellung der Agentur zu nutzen. Es stehen ihr kostenlose Belegexemplare zu.
4.2.4 Korrekturmuster sind vom Vertragspartner auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und mit der Freigabeerklärung zurück zu senden. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen / textförmlichen Bestätigung. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt. Infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes, nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Autokorrekturen, werden von der Agentur gemäß des aktuellen Stundensatzes berechnet. Für die Rechtschreibung ist der Duden, letzte Ausgabe, maßgeblich, es sei denn der Vertragspartner besteht schriftlich / textförmlich auf einer bestimmten Schreibweise.
4.3 Die Agentur wird ihre Leistungen stets so zeitnah wie möglich erbringen. Angegebene Leistungstermine beruhen auf Erfahrungswerten und der allgemeinen Geschäftsplanung.
4.4 Kommt es dem Vertragspartner entscheidend auf Fristen und/oder Termine an, ist dies der Agentur bei Aufforderung zur Abgabe eines Angebots bzw. sonst vor Auftragserteilung mitzuteilen. Erst nach Vertragsschluss bzw. Auftragserteilung angetragene Fristen oder Termine begründen Schadensersatzpflichten der Agentur wegen Verzögerungen nur, wenn diese den Terminen / Fristen schriftlich zustimmt.
4.5 Abnahme
4.5.1 Für die gemäß dem vorstehenden Verfahren entwickelte Leistung der Agentur wird schlussendlich eine Abnahme durch den Vertragspartner durchgeführt.
4.5.2 Hat der Vertragspartner die bestellte Leistung oder einen Teil davon ohne förmliche Übergabe in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt. Der Vertragspartner kann auf einen Abnahmetermin verzichten und die Abnahme in Text- oder Schriftform erklären.
4.5.3 Die Abnahme wird fingiert, wenn die Agentur den Vertragspartner mindestens in Textform zur Abnahme aufgefordert hat, der Vertragspartner hierauf binnen 2 Wochen nicht reagiert und auf die Fiktionswirkung in der Aufforderung hingewiesen wurde.
4.5.4 Die Abnahme kann bei gravierenden Mängeln verweigert werden. Sollte der Vertragspartner wider Erwarten geringfügige Mängel zu beanstanden haben, ist er dennoch zur Abnahme verpflichtet, wobei Mängel unter Vorbehalt gestellt werden können.
4.5.5 Der Auftragnehmer erklärt seine stillschweigende Zustimmung zur Abnahme des Werkes für den Fall, dass er seine Mitwirkungspflicht nach Ziff. 4.2.1 verletzt.
4.6 Beanstandungen
4.6.1 Die Agentur prüft Beanstandungen und leistet Nacherfüllung, soweit ein Gewährleistungsfall vorliegt. Im Übrigen wird auf eine einvernehmliche Lösung hingewirkt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Agentur alle Gegenstände, Unterlagen etc., die für die Beurteilung eines Gewährleistungsfalles dienlich sind, zugänglich zu machen.


5. Nutzungsrechte, Urheberschutz, Schutz der Rechte
5.1 Nutzungs- oder Verwertungsrechte (Rechte) an urheberrechtlich geschützten Werken (Texte, Bilder, Fotos, Sound-, Musik-, Film- und Videosequenzen, etc. jeweils in analoger oder digitaler Form) werden durch die Überlassung von Angebotsunterlagen oder durch Präsentationen oder sonst im Vorfeld des Vertragsschlusses nicht eingeräumt.
5.1.1 Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadensersatz.
5.1.2 Vorschläge des Vertragspartners oder seinen Mitarbeitern haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
5.1.3 Jede Nachahmung oder Weiterentwicklung von Teilen ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
5.2 Der Kunde erwirbt mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Leistung für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang und Zweck die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen des Auftrags gefertigten Arbeiten.  Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart oder im Auftrag enthalten ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.2.1 Die Agentur duldet ab Abnahme die Ausübung der vertragsgegenständlichen Rechte durch den Vertragspartner, bis Zahlungsverzug eintritt.
5.2.2 Gerät der Vertragspartner in Verzug ist jede weitere Nutzung der Rechte durch den Vertragspartner
bis zur vollständigen Bezahlung zu unterlassen, dies schließt es ein ggf. Dritten ermöglichte Zugänge zu schließen. Des Weiteren ist die Agentur berechtigt im Falle des Zahlungsverzugs von mehr als 10%/mind. 500 €, ohne weitere Ankündigung Maßnahmen gegen die Verletzung ihrer Rechte zu ergreifen (Websites vom Netz nehmen, gerichtliche Unterlassungsverfügung etc.).
5.3 Die Agentur räumt sich das Nutzungsrecht ein, das Logo des Vertragspartners zu verwenden, sowie einen Abriss über den Projektverlauf bzw. einen Überblick über die erstellten Leistungen zum Zweck der Eigenwerbung auf z.B. der Unternehmenswebseite, Broschüren oder auf Social Media-Kanälen darzustellen. Dieses Recht gilt auf unbestimmte Zeit.


6. Honorar, Vorschuss, Rechnung, Verzugseintritt, Zinsen, Aufrechnung, Eigentumsvorbehalt, Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
6.1 Alle angefangenen Leistungen der Agentur, einschließlich angefragter Vorentwürfe und Änderung von Entwürfen, die Schaffung von weiteren Entwürfen sowie andere Zusatzleistungen, sind zu honorieren. Dies gilt auch, wenn die Entwürfe durch den Vertragspartner verworfen werden, es sei denn sie waren objektiv oder offensichtlich ungeeignet den Auftrag zu fördern.
6.2 Vorrangig gilt das Honorar gemäß des Vertragsangebotes der Agentur.
6.2.1 Ist ein konkretes Honorar nicht Inhalt des Vertrags, wird eine Preisliste oder ein Stundensatz zur Bemessung der Leistung beigefügt. Der Honoraranspruch entsteht in diesem Fall mit der jeweiligen Auftragserteilung. Der von jedem Mitarbeiter erbrachte Zeitaufwand wird auf Basis des tatsächlichen angefallenen Zeitaufwands in Einheiten von 0,5 Stunden abgerechnet.
6.2.2 Es gelten die jeweils aktuellen Preislisten / Stundensätze der Agentur im Zeitpunkt der Auftragserteilung. Im Rahmen dauernder Geschäftsbeziehung mit kontinuierlicher Beauftragung übersendet die Agentur aktualisierte Angebote bzw. Mitteilungen bei Veränderungen der Kalkulation.
6.2.3 Wenn der Auftrag mindestens 3 Monate ruhte ist die Agentur im Fall der Vertragsfortsetzung berechtigt ihren Mehraufwand und die zwischenzeitlichen Kostensteigerungen pauschal mit 8% des Auftragswerts in Rechnung zu stellen, weitergehende Schadensersatzforderungen der Agentur werden hiervon nicht berührt, Der Nachweis, dass Kosten nicht bzw. nicht in der geltend gemachten Höhe angefallen sind, bleibt dem Vertragspartner unbenommen.
6.2.4 Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag, wird neben den Kosten für die erfolgte Leistung und ggf. den Kosten für den entstandenen Mehraufwand, eine Stornogebühr in Höhe von 25% des gesamtes Auftragsvolumens fällig.
6.3 Honorarbeträge verstehen sich als Nettobeträge die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
zu entrichten sind.
6.4 Die Agentur ist berechtigt bei der Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum einen angemessenen Vorschuss und/oder eine Abschlagszahlung über die erbrachte Leistung zu verlangen. Die Teilleistungen müssen nicht in einer für den Vertragspartner nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur fungieren.
6.5 Jede Vorschuss- oder Honorarrechnung ist mit Erhalt fällig. Dem Zahlungseingang wird binnen 14 Tagen ab Rechnungszugang entgegengesehen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetztes zu.
6.6 Die Aufrechnung gegen Forderungen der Agentur ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen zulässig.
6.7 Die Agentur ist nicht verpflichtet z.B. Daten und Layouts, die von der Agentur erstellt wurden, an den Vertragspartner herauszugeben. Wünscht der Vertragspartner eine Herausgabe spezifischer Daten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Anpassungen und Änderungen dieser Daten durch den Vertragspartner bedürfen der Zustimmung der Agentur.
Alle Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Sie dürfen ohne Zustimmung der Agentur weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. An allen vom Vertragspartner übergebenen Rohmaterialien jeder Art, ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen der Agentur, mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
6.8 Bei Änderungen einzelner Positionen innerhalb eines Auftrages oder dem Abbruch von Aufträgen durch den Vertragspartner und/oder wenn sich Voraussetzungen für die vom Vertragspartner gewünschte Umsetzung der Leistung verändern, werden der Agentur alle dadurch entstehenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
6.9 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung stehen und mit dem Vertragspartner abgestimmt sind, sind vom Vertragspartner zu erstatten. Gleiches gilt für die Auslagen von Nebenkosten wie z.B. für die Programmierung (Zertifikate, Plugins usw.), Fotos und/ oder Grafiken (erworbene und/oder eigens angefertigte Fotos/Grafiken), Reproduktionen etc.


7. Sorgfalt, Haftung
7.1 Die Agentur wird die erteilten Aufträge sorgfältig und sachkundig ausführen. Der Vertragspartner übernimmt mit seiner schriftlichen/textförmlichen Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Sollte trotz der doppelten Kontrolle ein Fehler unterlaufen sein, gehen die Vertragsparteien davon aus, dass dieser für die Agentur unvermeidbar, jedenfalls nicht grob fahrlässig, war. Der Vertragspartner stellt die Agentur von der Haftung frei, soweit kein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorliegt. Die Agentur verpflichtet sich, ihre Zulieferer sorgfältig auszuwählen und anzuleiten, soweit letzteres erkennbar möglich und nicht überflüssig ist.
7.2 Werden Produkte vereinbarungsgemäß direkt von einem Dritten an den Vertragspartner geliefert, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Durchführung einer Qualitätsprüfung. Sind Mängel erkennbar, so sind diese der Agentur und dem Dritten unverzüglich anzuzeigen. War ein Mangel nicht erkennbar, ist die Anzeige unverzüglich nachdem sich der Mangel zeigt nachzuholen. Die Agentur wird von allen Ansprüchen freigestellt, für welche sie aufgrund verspäteter Anzeige des Vertragspartners, insbesondere wegen der Fiktionen nach §377 HGB, keinen Regress bei einem Dritten erlangen kann.
7.3 Der Vertragspartner haftet der Agentur dafür, dass die von ihm zugearbeiteten Fotos, Texte, Muster oder Ausführungszeichnungen etc. keine Schutzrechte Dritter verletzen. Eine Überprüfungspflicht der Agentur besteht nicht. Im Falle eines Regresses ist der Vertragspartner verpflichtet, die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Agentur haftet dem Vertragspartner in gleicher Weise.


8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
8.1 Die Agentur erbringt Ihre Leistungen an ihrem Betriebssitz Erfurt (Leistungsort).
8.2 Soweit der Vertragspartner Unternehmer, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder juristische Person öffentlichen Rechts ist, wird vereinbart, dass für alle Rechtsstreitigkeiten das örtlich zuständige Gericht des Betriebssitzes der Agentur zuständig ist.
8.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 14.02.2023

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