1. Definitionen, Geltungsbereich, Geltungserhaltung
1.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber bzw. Zulieferer (im Folgenden einheitlich Vertragspartner genannt), der nicht Verbraucher ist, und der Kallinich Media Digital GmbH (nachfolgend Agentur genannt) sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen ausschließlich maßgebend. Gegenbestätigungen des Vertragspartners bzw. Zulieferers unter Hinweis auf seine Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Geschäftsbedingungen der Agentur gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit auf www.kallinich-media.de/agb eingesehen werden. Zudem kann dieses Dokument ausgedruckt oder gespeichert werden, indem die übliche Funktion des Internetdiensteprogramms (=Browser: dort meist "Datei" -> "Speichern unter") genutzt wird. Das Dokument kann auch in PDF-Form heruntergeladen und archiviert werden, indem man hier klickt. Zum Öffnen der PDF-Datei benötigt man das kostenfreie Programm Adobe Reader (unter www.adobe.de) oder vergleichbare Programme, die das PDF-Format beherrschen.
Der Vertragstext bleibt nach Vertragsabschluss gespeichert und weiterhin zugänglich. Diese AGB können auf Wunsch auch bei Kallinich Media per E-Mail oder schriftlich abgefordert werden.
1.2 Für den Fall einer Abwehrklausel bleiben die AGB der Agentur in dem Umfang maßgeblich, wie die anderen AGB keine Regelung treffen und im Übrigen sollen die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden.
1.3 Soweit Verträge zwischen der Agentur und deren Vertragspartnern unvollständige oder unwirksame Regelungen enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen und des Vertrages insgesamt bestehen. Die unwirksame oder undurchführbare Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen bzw. zu ergänzen, welche den wirtschaftlichen und nachrangig den übrigen Interessen, welche die Vertragsparteien mit der betroffenen Regelung angestrebten, am nächsten kommt.
1.4 Formzwang - Soweit Schriftform oder Textform für eine Erklärung vorgesehen ist, bedürfen auch Änderungsabreden über das Formerfordernis der entsprechenden Form.
1.5 weitere Definitionen:
1.5.1 Unverzüglich bedeutet Vornahme der Handlung oder Erklärung ohne schuldhaftes Zögern.
1.5.2 Rechte meint alle Nutzungs- und Verwertungsrechte soweit Sie rechtlich verkehrsfähig sind.
1.5.3 Leistung meint alle materiellen und immateriellen Güter einschließlich der Rechte.
1.5.4 Fristgemäß ist eine Annahmeerklärung des Vertragspartners, wenn Sie binnen 14 Tagen nach Aufgabe des Angebots zur Post oder spätestens am letzten Tag einer Angebotsbindung bei der Agentur eingeht.
1.5.5 Zahlungsansprüche der Agentur gelten insbesondere als gefährdet, wenn der Vertragspartner insolvent ist, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wurde, Verbindlichkeiten mit einer regelmäßigen Verzögerung von 1 Monat bezahlt werden oder auch nach der 3 Mahnung noch nicht ausgeglichen wurden.
2. Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, über die aus der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Einzelheiten des Geschäftsbetriebes gegenüber Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren. Die Agentur kann von dieser Verpflichtung nur durch Anweisung des Vertragspartners entbunden werden. Die Entbindung gilt als erteilt, wenn die Erfüllung des Auftrages gerade eine Mitteilung über vertrauliche Einzelheiten erforderlich macht.
3. Vertragsschluss, Rücktrittsrecht, Kündigung
3.1 Grundlage für die Tätigkeit der Agentur ist neben dem bestehenden Vertrag das durch den Vertragspartner durchgeführte Briefing.
3.1 Verträge bedürfen der Schriftform. Für Kleinaufträge mit einem Auftragsvolumen bis 3.000,00 € netto genügt die Textform.
3.2 Durch Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages entstandene Mehrkosten trägt der Vertragspartner.
3.2 Anfragen an die Agentur werden als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots verstanden.
3.3 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Agentur fristgemäß und formgerecht die Annahmeerklärung
zugeht. Geht eine Annahmeerklärung verspätet zu, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn die Agentur den Vertrag nicht ablehnt. Wird der Vertrag abgelehnt, informiert die Agentur den Vertragspartner hierüber.
3.4 Treten nach Vertragsschluss Verschlechterungen der Vermögenslage des Vertragspartners, welche die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Agentur gefährden, ein oder werden solche nachträglich bekannt, darf die Agentur jede weitere Leistung von einer Vorkassezahlung abhängig machen.
3.5 War die versprochene Leistung schon vor Vertragsschluss unmöglich, dies der Agentur aber ohne grobes Verschulden oder Vorsatz unbekannt, darf Sie vom Vertrag zurücktreten.
3.6 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Vertragspartner beauftragte Projekt, um die Dauer der Behinderung und angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensanspruch des Vertragspartners entsteht dadurch nicht. Dies gilt auch dann, wenn durch die Verzögerung vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können.
3.7 Kündigungsfristen - Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Beide Parteien sind frei bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung fristlos und außerordentlich zu kündigen. Als schwerwiegende Vertragsverletzung gilt beispielsweise die mangelnde Mitwirkung des Vertragspartners. (z. B: fehlende Zulieferung von Bildern und Texten zum Zeitpunkt der Befüllung einer Webseite)
3.8 Rücktrittsrecht Grundsätzlich besteht kein Rücktrittsrecht. Ein Rücktritt kann jedoch individuell gegen eine Stornogebühr ausgehandelt werden (siehe § 6.2.4)
4. Vertragsabwicklung, Mitwirkung, Abnahme
4.1 Die Agentur beginnt nach der Auftragserteilung gemeinsam mit dem Vertragspartner mit der Terminierung der konkreten Meilensteine der Projektdurchführung. Nach diesem Zeitplan wird rechtzeitig mit der Durchführung, also der Erstellung von Entwürfen, Skizzen etc. begonnen. Um dem kreativen Inhalt der jeweiligen Branche einerseits und den Vorstellungen des Vertragspartners andererseits gerecht zu werden, ist es erforderlich die Zielvorstellungen schrittweise einzugrenzen. So wird der Vertragspartner sukzessiv über die Ideen und Entwürfe durch die Agentur unterrichtet.
4.2 Mitwirkung
4.2.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Mitwirkung und wird unverzüglich alle Zuarbeiten erbringen, sowie insbesondere Material bzw. Inhalte beibringen und Anfragen schnellstmöglich beantworten. Kann eine Mitwirkung nicht binnen 14 Tagen und/oder zum vereinbarten Zeitpunkt erledigt werden, teilt der Vertragspartner dies unter Angabe von Grund und Dauer der Verzögerung mit. Unterbleibt eine Mitteilung durch den Vertragspartner oder kommt es zu einer Verzögerung von mindestens 3 Monaten, darf die Agentur mit einer Ankündigungsfrist von 3 Tagen das Ruhen des Vertrags erklären. Ein solch unplanmäßiges Ruhen der Arbeiten stört die Planung der Agentur und kann zu Zusatzkosten (siehe Ziff. 6.2.3) bzw. zum Vertragsende (siehe Ziff. 4.5.5) führen.
4.2.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Mitwirkung indem er unverzüglich eingreift, wenn er ein(e) Idee/Konzept/Design ablehnt oder bestimmte Faktoren (anders) berücksichtigt wissen möchte. Insbesondere mündlich oder in Textform erteilte Zustimmungen zu Arbeitsergebnissen geben diese zur weiteren Bearbeitung frei.
4.2.3 Bei Werbemittelproduktionen müssen die einzelnen Produktionsschritte, durch die verantwortlich zeichnende Person des Vertragspartners, schriftlich freigegeben werden. Mit dieser Vorgehensweise wird den besonderen Versicherungsbedingungen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Agenturen entsprochen. Durch die Agentur angefertigte Vorentwürfe dürfen nur durch sie selbst weiterentwickelt werden. Die Agentur ist berechtigt, nach vorheriger Absprache, von ihr konzipierte und gestaltete Werbemittel zu kennzeichnen sowie später zur Selbstdarstellung der Agentur zu nutzen. Es stehen ihr kostenlose Belegexemplare zu.
4.2.4 Korrekturmuster sind vom Vertragspartner auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und mit der Freigabeerklärung zurück zu senden. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen / textförmlichen Bestätigung. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt. Infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes, nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Autokorrekturen, werden von der Agentur gemäß des aktuellen Stundensatzes berechnet. Für die Rechtschreibung ist der Duden, letzte Ausgabe, maßgeblich, es sei denn der Vertragspartner besteht schriftlich / textförmlich auf einer bestimmten Schreibweise.
4.3 Die Agentur wird ihre Leistungen stets so zeitnah wie möglich erbringen. Angegebene Leistungstermine beruhen auf Erfahrungswerten und der allgemeinen Geschäftsplanung.
4.4 Kommt es dem Vertragspartner entscheidend auf Fristen und/oder Termine an, ist dies der Agentur bei Aufforderung zur Abgabe eines Angebots bzw. sonst vor Auftragserteilung mitzuteilen. Erst nach Vertragsschluss bzw. Auftragserteilung angetragene Fristen oder Termine begründen Schadensersatzpflichten der Agentur wegen Verzögerungen nur, wenn diese den Terminen / Fristen schriftlich zustimmt.
4.5 Abnahme
4.5.1 Für die gemäß dem vorstehenden Verfahren entwickelte Leistung der Agentur wird schlussendlich eine Abnahme durch den Vertragspartner durchgeführt.
4.5.2 Hat der Vertragspartner die bestellte Leistung oder einen Teil davon ohne förmliche Übergabe in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt. Der Vertragspartner kann auf einen Abnahmetermin verzichten und die Abnahme in Text- oder Schriftform erklären.
4.5.3 Die Abnahme wird fingiert, wenn die Agentur den Vertragspartner mindestens in Textform zur Abnahme aufgefordert hat, der Vertragspartner hierauf binnen 2 Wochen nicht reagiert und auf die Fiktionswirkung in der Aufforderung hingewiesen wurde.
4.5.4 Die Abnahme kann bei gravierenden Mängeln verweigert werden. Sollte der Vertragspartner wider Erwarten geringfügige Mängel zu beanstanden haben, ist er dennoch zur Abnahme verpflichtet, wobei Mängel unter Vorbehalt gestellt werden können.
4.5.5 Der Auftragnehmer erklärt seine stillschweigende Zustimmung zur Abnahme des Werkes für den Fall, dass er seine Mitwirkungspflicht nach Ziff. 4.2.1 verletzt.
4.6 Beanstandungen
4.6.1 Die Agentur prüft Beanstandungen und leistet Nacherfüllung, soweit ein Gewährleistungsfall vorliegt. Im Übrigen wird auf eine einvernehmliche Lösung hingewirkt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Agentur alle Gegenstände, Unterlagen etc., die für die Beurteilung eines Gewährleistungsfalles dienlich sind, zugänglich zu machen.
5. Nutzungsrechte, Urheberschutz, Schutz der Rechte
5.1 Nutzungs- oder Verwertungsrechte (Rechte) an urheberrechtlich geschützten Werken (Texte, Bilder, Fotos, Sound-, Musik-, Film- und Videosequenzen, etc. jeweils in analoger oder digitaler Form) werden durch die Überlassung von Angebotsunterlagen oder durch Präsentationen oder sonst im Vorfeld des Vertragsschlusses nicht eingeräumt.
5.1.1 Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadensersatz.
5.1.2 Vorschläge des Vertragspartners oder seinen Mitarbeitern haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
5.1.3 Jede Nachahmung oder Weiterentwicklung von Teilen ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
5.2 Der Kunde erwirbt mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Leistung für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang und Zweck die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen des Auftrags gefertigten Arbeiten. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart oder im Auftrag enthalten ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.2.1 Die Agentur duldet ab Abnahme die Ausübung der vertragsgegenständlichen Rechte durch den Vertragspartner, bis Zahlungsverzug eintritt.
5.2.2 Gerät der Vertragspartner in Verzug ist jede weitere Nutzung der Rechte durch den Vertragspartner
bis zur vollständigen Bezahlung zu unterlassen, dies schließt es ein ggf. Dritten ermöglichte Zugänge zu schließen. Des Weiteren ist die Agentur berechtigt im Falle des Zahlungsverzugs von mehr als 10%/mind. 500 €, ohne weitere Ankündigung Maßnahmen gegen die Verletzung ihrer Rechte zu ergreifen (Websites vom Netz nehmen, gerichtliche Unterlassungsverfügung etc.).
5.3 Die Agentur räumt sich das Nutzungsrecht ein, das Logo des Vertragspartners zu verwenden, sowie einen Abriss über den Projektverlauf bzw. einen Überblick über die erstellten Leistungen zum Zweck der Eigenwerbung auf z.B. der Unternehmenswebseite, Broschüren oder auf Social Media-Kanälen darzustellen. Dieses Recht gilt auf unbestimmte Zeit.
6. Honorar, Vorschuss, Rechnung, Verzugseintritt, Zinsen, Aufrechnung, Eigentumsvorbehalt, Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
6.1 Alle angefangenen Leistungen der Agentur, einschließlich angefragter Vorentwürfe und Änderung von Entwürfen, die Schaffung von weiteren Entwürfen sowie andere Zusatzleistungen, sind zu honorieren. Dies gilt auch, wenn die Entwürfe durch den Vertragspartner verworfen werden, es sei denn sie waren objektiv oder offensichtlich ungeeignet den Auftrag zu fördern.
6.2 Vorrangig gilt das Honorar gemäß des Vertragsangebotes der Agentur.
6.2.1 Ist ein konkretes Honorar nicht Inhalt des Vertrags, wird eine Preisliste oder ein Stundensatz zur Bemessung der Leistung beigefügt. Der Honoraranspruch entsteht in diesem Fall mit der jeweiligen Auftragserteilung. Der von jedem Mitarbeiter erbrachte Zeitaufwand wird auf Basis des tatsächlichen angefallenen Zeitaufwands in Einheiten von 0,5 Stunden abgerechnet.
6.2.2 Es gelten die jeweils aktuellen Preislisten / Stundensätze der Agentur im Zeitpunkt der Auftragserteilung. Im Rahmen dauernder Geschäftsbeziehung mit kontinuierlicher Beauftragung übersendet die Agentur aktualisierte Angebote bzw. Mitteilungen bei Veränderungen der Kalkulation.
6.2.3 Wenn der Auftrag mindestens 3 Monate ruhte ist die Agentur im Fall der Vertragsfortsetzung berechtigt ihren Mehraufwand und die zwischenzeitlichen Kostensteigerungen pauschal mit 8% des Auftragswerts in Rechnung zu stellen, weitergehende Schadensersatzforderungen der Agentur werden hiervon nicht berührt, Der Nachweis, dass Kosten nicht bzw. nicht in der geltend gemachten Höhe angefallen sind, bleibt dem Vertragspartner unbenommen.
6.2.4 Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag, wird neben den Kosten für die erfolgte Leistung und ggf. den Kosten für den entstandenen Mehraufwand, eine Stornogebühr in Höhe von 25% des gesamtes Auftragsvolumens fällig.
6.3 Honorarbeträge verstehen sich als Nettobeträge die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
zu entrichten sind.
6.4 Die Agentur ist berechtigt bei der Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum einen angemessenen Vorschuss und/oder eine Abschlagszahlung über die erbrachte Leistung zu verlangen. Die Teilleistungen müssen nicht in einer für den Vertragspartner nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur fungieren.
6.5 Jede Vorschuss- oder Honorarrechnung ist mit Erhalt fällig. Dem Zahlungseingang wird binnen 14 Tagen ab Rechnungszugang entgegengesehen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu.
6.6 Die Aufrechnung gegen Forderungen der Agentur ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen zulässig.
6.7 Die Agentur ist nicht verpflichtet z.B. Daten und Layouts, die von der Agentur erstellt wurden, an den Vertragspartner herauszugeben. Wünscht der Vertragspartner eine Herausgabe spezifischer Daten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Anpassungen und Änderungen dieser Daten durch den Vertragspartner bedürfen der Zustimmung der Agentur.
Alle Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Sie dürfen ohne Zustimmung der Agentur weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. An allen vom Vertragspartner übergebenen Rohmaterialien jeder Art, ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen der Agentur, mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
6.8 Bei Änderungen einzelner Positionen innerhalb eines Auftrages oder dem Abbruch von Aufträgen durch den Vertragspartner und/oder wenn sich Voraussetzungen für die vom Vertragspartner gewünschte Umsetzung der Leistung verändern, werden der Agentur alle dadurch entstehenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
6.9 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung stehen und mit dem Vertragspartner abgestimmt sind, sind vom Vertragspartner zu erstatten. Gleiches gilt für die Auslagen von Nebenkosten wie z.B. für die Programmierung (Zertifikate, Plugins usw.), Fotos und/ oder Grafiken (erworbene und/oder eigens angefertigte Fotos/Grafiken), Reproduktionen etc.
7. Angebots- / Auftragsbedingungen
7.1 Gültigkeit von Angeboten: Unser Angebot behält für 14 Tage seine Gültigkeit. Der Preis für Druckerzeugnisse, Merchandising-Artikel oder sonstige externe Produktionen kann nur bei Produktions-/Druckdatenfreigabe innerhalb von 14 Tagen ab Angebotsstellung zugesichert werden. Die Umsetzung von Druckprodukten und anderen externen Erzeugnissen ist immer vorbehaltlich der finalen Auftragsbestätigung nach Lieferung der Daten / Bestellung beim Lieferanten.
7.2 Auftragsabnahme: Vor Produktionsausführung ist Ihre schriftliche Freigabe der Erstellungsdaten erforderlich und verbindlich. Trotz sorgfältiger Arbeitsweise sind menschliche Fehler bei der Bearbeitung nicht auszuschließen. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, alle Angaben / Texte etc. vor Produktionsfreigabe auf Ihre Richtigkeit final zu prüfen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die freigegeben Daten.
7.3 Realisierungsbeginn und Dauer der Umsetzung: Die Umsetzung und Produktion erfolgt abgestimmt nach Auftragserteilung.
7.4 Alle grafischen Leistungen sind inkl. 2 Korrekturschleifen kalkuliert. Für die Korrekturen gibt der Auftraggeber die intern gesammelten Korrekturen mit konkretem Feedback an das Projektmanagement weiter. Weitere Korrekturschleifen werden nach tatsächlichem Aufwand im ½h Takt berechnet.
7.5 Angebote / Verträge beinhalten Dateien im für die Anwendung als Vorgabe mitgeteilten und im Briefing oder Vertrag explizit genannten Dateiformat (meist JPG, PDF, PNG). Verträge beinhalten generell keine offenen Daten/Rohdaten. Diese können ggfs. separat erworben werden.
7.6 Informationen zum Druck: Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der bestellten Ware können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 Kilogramm erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, bei Lieferungen unter 2.000 Kilogramm auf 15 %.
7.7 Preisangaben und Zahlungsweisen: Alle Preise sind Nettopreise in EUR zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Zahlung erfolgt nach Abnahme und Übergabe des bestellten Auftragsgegenstandes und ist, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, 14 Tage nach Rechnungslegung fällig. Abschlagszahlungen können nach Absprache mit dem Auftraggeber auch während der Produktion mit Fertigstellung einzelner Leistungsbereiche gestellt werden. Dem Angebot liegen die aktuell gültigen Stundensätze zu Grunde und sind daher nur für das aktuelle Kalenderjahr gültig. Sollten die Leistungen erst im Folgejahr erbracht werden, hat der Auftragnehmer das Recht, die Preise bei der Abrechnung um 5% zu erhöhen. Hat der Auftragnehmer einen gültigen Agenturbetreuungsvertrag, so gelten jeweils die darin vereinbarten Konditionen.
7.8 Betreuungsverträge Marketing (z.B. SocialMedia Betreuung / Suchmaschinenoptimierung und -marketing / Webseitenpflege): Alle Betreuungsangebote/-verträge haben, sofern nicht anderweitig schriftlich auf dem Angebot oder der Auftragsbestätigung vereinbart, eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und verlängern sich um weitere 12 Monate, wenn Sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende gekündigt werden.
7.9 Hosting: Alle Hostingverträge (Webhosting, Domainhosting, E-Mail-Hosting) haben eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und verlängern sich um weitere 12 Monate, wenn Sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende gekündigt werden.
8. Sorgfalt, Haftung
8.1 Die Agentur wird die erteilten Aufträge sorgfältig und sachkundig ausführen. Der Vertragspartner übernimmt mit seiner schriftlichen/textförmlichen Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Sollte trotz der doppelten Kontrolle ein Fehler unterlaufen sein, gehen die Vertragsparteien davon aus, dass dieser für die Agentur unvermeidbar, jedenfalls nicht grob fahrlässig, war. Der Vertragspartner stellt die Agentur von der Haftung frei, soweit kein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorliegt. Die Agentur verpflichtet sich, ihre Zulieferer sorgfältig auszuwählen und anzuleiten, soweit letzteres erkennbar möglich und nicht überflüssig ist.
8.2 Werden Produkte vereinbarungsgemäß direkt von einem Dritten an den Vertragspartner geliefert, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Durchführung einer Qualitätsprüfung. Sind Mängel erkennbar, so sind diese der Agentur und dem Dritten unverzüglich anzuzeigen. War ein Mangel nicht erkennbar, ist die Anzeige unverzüglich nachdem sich der Mangel zeigt nachzuholen. Die Agentur wird von allen Ansprüchen freigestellt, für welche sie aufgrund verspäteter Anzeige des Vertragspartners, insbesondere wegen der Fiktionen nach §377 HGB, keinen Regress bei einem Dritten erlangen kann.
8.3 Der Vertragspartner haftet der Agentur dafür, dass die von ihm zugearbeiteten Fotos, Texte, Muster oder Ausführungszeichnungen etc. keine Schutzrechte Dritter verletzen. Eine Überprüfungspflicht der Agentur besteht nicht. Im Falle eines Regresses ist der Vertragspartner verpflichtet, die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Agentur haftet dem Vertragspartner in gleicher Weise.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
9.1 Die Agentur erbringt Ihre Leistungen an ihrem Betriebssitz Erfurt (Leistungsort).
9.2 Soweit der Vertragspartner Unternehmer, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder juristische Person öffentlichen Rechts ist, wird vereinbart, dass für alle Rechtsstreitigkeiten das örtlich zuständige Gericht des Betriebssitzes der Agentur zuständig ist.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 14.02.2023
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Kallinich Media Digital GmbH, Peterstraße 3 in 99084 Erfurt („Agentur“), und ihren Kunden („Auftraggeber“) über Agentur-, Marketing-, Social-Media-, Werbe-, Design-, Content-, Web-, Hosting- und sonstige Leistungen.
1.2 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.4 Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Auftragsbestätigungen, Auftragsverarbeitungsvereinbarungen und gesonderte Rechte-, Inhalts- und KI-Einsatzvereinbarungen gehen diesen AGB vor.
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1 Angebote der Agentur sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform, durch Auftragsbestätigung der Agentur oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.3 Gegenstand, Umfang, Termine, Vergütung, Nutzungsrechte und gegebenenfalls geschuldete Erfolgsergebnisse ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot oder der Leistungsbeschreibung.
2.4 Laufende Beratungs-, Betreuungs-, Social-Media- und Marketingmaßnahmen sind Dienstleistungen. Abnahmefähige Einzelleistungen, insbesondere Websites, Designs, Videos, Kampagnenkonzepte oder programmierte Funktionen, sind nur dann Werkleistungen, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Dienstverträge verpflichten zur Erbringung der vereinbarten Dienste, Werkverträge zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber stellt der Agentur alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Materialien, Freigaben und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und zutreffend zur Verfügung.
3.2 Der Auftraggeber prüft Entwürfe, Texte, Bilder, Videos, Werbeaussagen, Preisangaben, Produktinformationen, rechtliche Pflichtangaben und sonstige Inhalte vor der Freigabe sorgfältig auf sachliche und rechtliche Richtigkeit.
3.3 Verzögerungen, Mehraufwand oder Leistungshindernisse, die auf einer Verletzung von Mitwirkungspflichten beruhen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Die Agentur kann den dadurch verursachten Mehraufwand nach den vereinbarten Sätzen abrechnen.
3.4 Freigaben, Änderungswünsche und Weisungen des Auftraggebers bedürfen mindestens der Textform.
4. Einsatz künstlicher Intelligenz
4.1 Die Agentur darf zur Vertragserfüllung generative KI-Systeme und sonstige automatisierte Werkzeuge einsetzen, soweit dies nach Art, Zweck und Risikoprofil der Leistung angemessen ist.
4.2 Ein Anspruch auf Verwendung oder Nichtverwendung eines bestimmten KI-Systems besteht nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
4.3 Die Agentur unterzieht KI-generierte Ergebnisse vor Übergabe oder Veröffentlichung einer angemessenen menschlichen redaktionellen Kontrolle. Eine Garantie für Fehlerfreiheit, faktische Richtigkeit, rechtliche Schutzfähigkeit, Nichtverletzung von Rechten Dritter, Exklusivität oder dauerhafte Verfügbarkeit KI-generierter Ergebnisse wird nicht übernommen.
4.4 Die Agentur verarbeitet über KI-Systeme keine personenbezogenen Daten, Geschäftsgeheimnisse, vertraulichen Informationen, Bildnisse oder Sprachaufnahmen, sofern deren Verwendung nicht ausdrücklich vereinbart ist und die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
4.5 Die Erstellung oder Manipulation realistischer Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die reale Personen, Stimmen, Gegenstände oder Ereignisse nachbilden, setzt einen ausdrücklichen Auftrag und die vorherige Bestätigung in Textform des Auftraggebers voraus, dass alle erforderlichen Rechte, Einwilligungen und Rechtsgrundlagen vorliegen.
4.6 Soweit ein Inhalt als Deepfake im Sinne der rechtlichen Vorschriften einzuordnen ist, wird die Agentur die erforderliche Offenlegung veranlassen oder den Auftraggeber schriftlich auf dessen Kennzeichnungspflicht bei Veröffentlichung hinweisen. Der Auftraggeber darf Hinweise auf eine künstliche Erzeugung oder Manipulation nicht entfernen. Betreiber von KI-Systemen müssen bei Deepfakes offenlegen, dass Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
4.7 Die Agentur ist berechtigt, Leistungen abzulehnen, zu unterbrechen oder anzupassen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß, eine Verletzung von Rechten Dritter, eine unzulässige KI-Praxis oder ein erhebliches Reputationsrisiko bestehen.
5. Korrekturen und Freigabe
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, umfassen Angebote zwei Korrekturschleifen. Weitere Änderungen, nachträgliche Konzeptwechsel oder zusätzliche Leistungen werden nach Aufwand vergütet.
5.2 Der Auftraggeber übermittelt Korrekturen gesammelt, eindeutig und innerhalb der von der Agentur gesetzten angemessenen Frist.
5.3 Mit Freigabe eines Entwurfs übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für dessen inhaltliche Richtigkeit und die Zulässigkeit der Veröffentlichung, soweit die Agentur nicht ausdrücklich eine rechtliche Prüfung oder redaktionelle Gesamtverantwortung übernommen hat.
5.4 Nach Freigabe veranlasste Produktions-, Schaltungs-, Druck-, Plattform-, Lizenz- oder Fremdkosten trägt der Auftraggeber.
6. Abnahme bei Werkleistungen
6.1 Soweit eine Werkleistung geschuldet ist, fordert die Agentur den Auftraggeber nach Fertigstellung in Textform zur Abnahme auf.
6.2 Der Auftraggeber hat die Werkleistung innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Aufforderung zu prüfen und abzunehmen oder unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels die Abnahme zu verweigern.
6.3 Erfolgt innerhalb der Frist keine Abnahmeverweigerung unter Benennung mindestens eines Mangels, gilt die Werkleistung als abgenommen.
6.4 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
7. Vergütung, Fremdkosten und Zahlung
7.1 Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
7.2 Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Ist keine Festvergütung vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand zu den bei Auftragserteilung vereinbarten oder mitgeteilten Stundensätzen.
7.3 Die Agentur darf angemessene Vorschüsse und Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen sowie für veranlasste Fremdkosten verlangen.
7.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7.5 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Die Aufrechnungsmöglichkeit darf in AGB jedenfalls nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen ausgeschlossen werden.
7.6 Kosten für Media-Budgets, Anzeigen, Stockmaterial, Musik, Schriften, Lizenzen, Druck, Hosting, Domains, Plugins, Software, KI-Tools, Produktionsdienstleister und sonstige Drittanbieter trägt der Auftraggeber, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
8. Laufzeit und Kündigung
8.1 Betreuungsverträge werden für die im Angebot vereinbarte Mindestlaufzeit geschlossen.
8.2 Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
8.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Dauerschuldverhältnis kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn die Fortsetzung unter Abwägung der Interessen nicht zumutbar ist.
8.4 Bereits beauftragte Einzelleistungen, verbindlich gebuchte Fremdkosten und bis zur Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.
9. Nutzungsrechte
9.1 Nutzungsrechte an von der Agentur geschaffenen urheberrechtlich geschützten Leistungen werden erst nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung eingeräumt.
9.2 Soweit im Angebot nichts anderes geregelt ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für die vertraglich vereinbarten Nutzungsarten, Medien, Territorien und Zeiträume.
9.3 Nicht umfasst sind insbesondere offene Dateien, Rohdaten, Projektdateien, Entwürfe, Vorarbeiten, Templates, Quellmaterial, KI-Prompts, KI-Workflows und nicht ausgewählte Varianten. Ihre Herausgabe oder Rechtseinräumung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
9.4 Rechte an Drittmaterial, insbesondere Stockmaterial, Musik, Schriften, Software, Plugins oder KI-generierten Bestandteilen, werden nur im Umfang der jeweiligen Lizenzbedingungen eingeräumt. Der Auftraggeber hat die Lizenzbedingungen zu beachten.
9.5 Die Agentur darf veröffentlichte Arbeitsergebnisse, den Namen und das Logo des Auftraggebers sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts zu Referenzzwecken verwenden, sofern der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung in Textform widerspricht oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
10. Rechte Dritter und Freistellung
10.1 Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen bereitgestellten oder zur Verwendung freigegebenen Inhalten, Daten und Materialien die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte und Einwilligungen besitzt.
10.2 Dies gilt insbesondere für Texte, Bilder, Videos, Audiodateien, Marken, Logos, Schriften, Grafiken, Produktinformationen, Bildnisse, Sprachaufnahmen, Referenzmaterialien und Prompts.
10.3 Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, die auf einer Verletzung dieser Zusicherung oder auf einer vom Auftraggeber freigegebenen Veröffentlichung beruhen.
10.4 Die Freistellung entfällt, soweit die Agentur den Anspruch vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder die Rechtsverletzung bei einer ausdrücklich vertraglich geschuldeten Prüfung erkennbar gewesen wäre. Widerrechtliche Urheberrechtsverletzungen können Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.
11. Haftung
11.1 Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
11.4 Im Übrigen ist die Haftung der Agentur bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
11.5 Die gesetzlichen Grenzen für Haftungsausschlüsse, insbesondere bei grobem Verschulden sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bleiben unberührt.
12. Datenschutz und Vertraulichkeit
12.1 Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
12.2 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und der an die Agentur erteilten Weisungen.
12.3 Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der rechtlichen Vorgaben. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag muss insbesondere Gegenstand, Dauer, Zweck, Datenarten und Weisungsbindung festlegen.
12.4 Beide Parteien behandeln ihnen bekanntwerdende vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform.
13.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit zulässig, der Sitz der Agentur.
13.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 24.08.2026